Riester Vertrag – Förderberechtigter Personenkreis für Riester-Zulagen

Förderberechtigter Personenkreis für Riester-Zulagen

Zum förderberechtigten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Personen, die von der Absenkung des Rentenniveaus beziehungsweise des Versorgungsniveaus betroffen sind.

Die nachfolgenden Personenkreise sind förderberechtigt:

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
    • Zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören insbesondere:
    • Arbeitnehmer, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber beschäftigt sind.
    • Personen, die in einer Berufsausbildung beschäftigt sind.
    • Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind.
    • Rentenversicherungspflichtige Selbständige.
    • Kindererziehende für die Dauer der Kindererziehungszeit.
    • Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten 3 Lebensjahren. Wird während dieses Zeitraumes vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Die Feststellung von Kindererziehungszeiten müssen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen.
    • Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, wenn sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten.
    • Geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen Beitragssatz aufstocken.
    • Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
    • Personen, die von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung waren oder auf Antrag versicherungspflichtig werden.
    • Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
  • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte; Hierzu gehören insbesondere :
    • versicherungspflichtige Landwirte,
    • versicherungspflichtige Ehegatten von Landwirten,
    • versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige,
    • ehemalige Landwirte, die nach Übergangsrecht weiterhin unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind.
  • Beamte und Empfänger von Amtsbezügen; Ausgenommen sind:
    • die Ehrenbeamten,
    • die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden und
    • die ehrenamtlichen Richter
  • Ehegatten von Begünstigten, die nicht selbst zum förderberechtigten Personenkreis gehören
  • Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit
  • versicherungsfrei Beschäftigte und von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II–zwei (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Beamtenversorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Rente pflichtversichert waren oder unmittelbar vor dem Bezug der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit Anwartschaften in dem betreffenden Alterssicherungssystem erworben haben.

Nicht förderberechtigt sind die nach folgenden Personen

  • Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Selbständig Tätige ohne Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Selbständig Tätige, die wegen der Geringfügigkeit der Tätigkeit versicherungsfrei sind.
  • Geringfügig Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken.
  • Bezieher einer Rente wegen Alters und
  • Bezieher einer Leistung der Grundsicherung.
  • Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes oder des kirchlichen Dienstes, welche als Pflichtversicherte einem Zusatzversorgungssystem angehören und bei denen der Anspruch weiterhin im Wege der Umlage finanziert und als beamtenähnliche Gesamtversorgung geleistet wird.
  • Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.

 

Genaue Erläuterungen und weiter führende Informationen gibt es bei der gesetzlichen Rentenversicherung:

Deutsche Rentenversicherung Riester Verträge

 

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