Grundsätzliche Ausschlüsse bei Rechtsschutzversicherungen

In Rechtsschutzverträgen gibt es regelmäßig einen Paragraphen (in der Regel Nr. 3) welcher die Ausschlüsse eines Rechtsschutzvertrages regelt.

Dieser kann je nach Gesellschaft mehr oder weniger umfangreich sein. Daher ist für die Leistungs- und Ausschlussregelungen ausschließlich das jeweils dazu gehörige Bedingungswerk relevant.

Um die regelmäßig vorkommenden Ausschlüsse eines Rechtsschutzvertrages zu nennen, nach folgend eine Regelung die in den meisten Leistungsstärkeren Rechtsschutztarifen zur Anwendung kommt.

 

§3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen:

(1) in ursächlichem Zusammenhang mit

a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Staatsbankrott, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;

b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;

c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;

d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles;

bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;

cc) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;

dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.

(2)

a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;

b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;

c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;

d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;

e) aus dem Kartellrecht und bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes;

f ) in ursächlichem Zusammenhang mit

aa) Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;

bb) dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stillen und atypisch stillen Gesellschaften, Genossenschaften);

cc) der Finanzierung eines der unter aa) und bb) genannten Geschäfte;

dd) der eigenen Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln;

ee) Widerrufen von und Widersprüchen gegen Darlehens-, Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, soweit diese später als ein Jahr nach Vertragsabschluss erfolgen;

g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts und Erbrechts, soweit nicht Rechtsschutz gem. § 2 k) oder o) besteht;

h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;

i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;

(3)

a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;

b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;

c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;

d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;

e) in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt oder Parkverstoßes, wenn das Verfahren mit einer Entscheidung nach § 25 a StVG endet und der Führer des Kraftfahrzeuges nicht feststeht. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen;

f) aus dem Bereich der im Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und XII (Sozialhilfe) geregelten Angelegenheiten sowie des Asyl- und des Ausländerrechtes;

g) im ursächlichen Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen;

(4)

a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;

b) sonstiger Lebenspartner (nicht ehelicher bzw. nicht eingetragener Lebenspartner) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;

c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;

d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten bzw. Steuern oder Abgaben anderer Personen;

 

(5)

soweit in den Fällen des § 2 a) bis h), p) sowie q) aa) bis cc) sowie n) ein ursächlicher Zusammenhang mit einem vom Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführten Rechtsschutzfall besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.

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